FAQ Prüfungsangelegenheiten
Prüfungsfristen
Welche Fristen gelten für das Ablegen von Prüfungsleistungen?
Während des Studiums muss im Zeitraum von 4 Semestern mindestens eine Prüfungsleistung laut der entsprechenden Prüfungsordnung erbracht werden, ansonsten erfolgt die Exmatrikulation. (siehe § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG)
Welche Fristen gelten für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen? - Jahresfrist
Ein nicht bestandener Erstversuch muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden, sonst gilt er als erneut nicht bestanden (Jahresfrist).
Bei einer nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung werden Sie angeschrieben und müssen dann innerhalb von 4 Wochen den beigelegten Antrag stellen. Eine Nichtantragstellung führt zur Exmatrikulation, da damit das Modul und der Studiengang endgültig nicht bestanden ist. Nach Genehmigung der 2. Wiederholungsprüfung ist diese zum nächstmöglichen Termin zu abzulegen. Bitte hier beim Prüfer über den Termin informieren.
Was passiert, wenn ich innerhalb von 4 Semestern keine Prüfungsleistung ablege?
Dies führt zur Exmatrikulation, da Sie innerhalb von vier Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehen Leistungsnachweis erbracht haben (siehe § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG).
Welche Konsequenzen hat eine Überschreitung der Regelstudienzeit um 4 Semester?
Haben Sie die Regelstudienzeit um vier Semester überschritten, gilt Ihre Abschlussprüfung und damit auch alle Modulprüfungen Ihres Studienganges, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelegt wurden, als erstmalig nicht bestanden (siehe § 36 Abs. 4 SächsHSG). Sie haben dann ein Jahr Zeit, diese zu wiederholen (Jahresfrist s.o.).
Welche Prüfungsfristen sind während einer Beurlaubung zu beachten?
Während einer Beurlaubung ruhen Prüfungsfristen. Sie können an Prüfungen teilnehmen, müssen aber nicht. Bei einer Teilnahme gilt das erreichte Ergebnis.